NIS-2-Richtlinie

Die NIS-2-Richtlinie verpflichtet Unternehmen und Institutionen der kritischen Infrastruktur (KRITIS) zur Umsetzung von Cybersicherheit, Cyber-Risikomanagement, und Business-Continuity-Management. Durch die 2023 in Kraft getretene Richtlinie erweitert sich der Kreis der betroffenen Unternehmen und Institutionen massiv. Unternehmen müssen jetzt selbst ermitteln, ob Sie unter NIS-2 fallen und aktiv werden müssen.

Gehören auch Sie zu dem Kreis der betroffenen Unternehmen? Gerne beraten wir Sie zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie.

Hintergrund NIS-2-Richtlinie

Die NIS-2-Richtlinie (The Network and Information Security Directive) ist am 16.01.2023 in Kraft getreten, Diese EU-Richtlinie regelt die Netzwerk- und Informationssicherheit in Unternehmen und Institutionen. Ziel der Richtlinie ist es, die Cybersicherheitsfanforderungen und auch Sanktionen bei Verstößen in der Europäischen Union zu vereinheitlichen. Die Richtlinie verpflichtet Unternehmen und Institutionen sich mit dem Thema Cyber-Sicherheit und Cyber-Risikomanagement auseinanderzusetzen.

In Deutschland wird die Richtlinie durch das NIS-2Umsetzungs und Cybersicherheitsstärkungsgesetz (NIS-2UmsuCG) umgesetzt, welches am 13.11.2025 vom Bundestag angenommen wurde.

Ausweitung des Geltungsbereichs

Die NIS-2-Richtlinie weitet den Geltungsbereich der betroffenen Unternehmen im Vergleich zu früheren Gesetzen massiv aus. Unterschieden wird zwischen wichtigen Einrichtungen, besonders wichtigen Einrichtungen, Betreiber kritischer Anlagen (KRITIS-Betreiber) und Bundeseinrichtungen.

Eingeordnet werden die wichtigen und besonders wichtigen Unternehmen abhängig von ihrer Größe. Dafür werden die Kriterien Mitarbeiterzahl, Umsatz und Bilanz herangezogen.

UnternehmenskategorieBeschäftigteUmsatz und Bilanz
besonders wichtig≥ 250 MA≥ 50 Mio. + ≥ 43 Mio. EUR
wichtig≥ 50 MA≥ 10 Mio. + ≥ 10 Mio. EUR

 

 Besonders wichtige Einrichtungen

Große Unternehmen

(≥ 250 MA, ≥ 50 Mio. + ≥ 43 Mio. EUR)

Mittlere Unternehmen

(≥50 MA, ≥ 10 Mio. + ≥ 10 Mio. EUR)

EnergieÖffentliche TK-Netze und Dienste
Transport/Verkehr 
Finanzwesen 
Gesundheit 
Wasser 
Digitale Infrastruktur 
Weltraum 

 

 Wichtige Einrichtungen 

Mittlere Unternehmen

(≥50 MA, ≥ 10 Mio. + ≥ 10 Mio. EUR)

Große (≥ 250 MA, ≥ 50 Mio. + ≥ 43 Mio. EUR)  und mittlere Unternehmen (≥50 MA, ≥ 10 Mio. + ≥ 10 Mio. EUR)
EnergiePost / Kurier
Transport/VerkehrAbfallbewirtschaftung
FinanzwesenChemie
GesundheitLebensmittel
WasserVerarbeitendes Gewerbe
Digitale InfrastrukturDigitale Dienste
WeltraumForschung

 

Anforderungen / To-Do‘s:

  • Durchführung einer Risikoanalyse hinsichtlich der Sicherheit der Informationssysteme
  • Einführung eines Incident-Management-Prozesses
  • Einführung / Umsetzung des Business Continuity Management (BCM)
  • Sicherheit der Lieferkette
  • Maßnahmen Messung Cyber-Security und Cyber-Hygiene
  • Kryptographie und Verschlüsselung
  • Zugriffskontrolle
  • Multi-Faktor-Authentifizierung

Pflichten:

PflichtKRITISBesonders wichtige EinrichtungWichtige Einrichtung
Maßnahmen RisikomanagementJaJaJa
Höhere Maßnahmen für KRITISJa  
Besonderes Maßnahmen SzAJa  
MeldepflichtenJaJaJa
RegistrierungJaJaJa
Unterrichtungspflichten (Kunden)JaJaJa
Geschäftsleitung UmsetzungJaJaJa
Nachweise und PrüfungenJateilweiseteilweise


Bußgeldrahmen (Auszug):

Die bisherigen KRITIS-Bußgelder werden mit der NIS-2-Richtlinie um neue Tatbestände erweitert und erhöht.

UnternehmenskategorieBußgelderVerstöße
besonders wichtig10 Mio. EUR oder 2 % Umsatz
  • Cybersicherheit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig umgesetzt.
  • Meldungen werden nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt
wichtig7 Mio. EUR oder 1,4 % Umsatz
  • Cybersicherheit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig umgesetzt.
  • Meldungen werden nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt

 

Umsetzungsfristen:

Unternehmenskategorie & Fristenbesonders wichtigwichtigKRITIS
RegistrierungInnerhalb von 3 Monaten nach IdentifizierungInnerhalb von 3 Monaten nach IdentifizierungInnerhalb von 3 Monaten nach Identifizierung
Teilnahme am InformationsaustauschInnerhalb eines Jahres nach InkrafttretenInnerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten
Erstmaliger Nachweis über MaßnahmenumsetzungFrühestens 3 Jahre nach Inkrafttreten
Fortlaufender Nachweis über MaßnahmenumsetzungAnschließend alle 3 Jahre

 

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